§9 Erhöhtes Beförderungsentgelt

(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er
1. für sich oder von ihm mitgebrachte Tiere, Fahrräder bzw. Gepäckstücke keinen – soweit nötig – gültigen Fahrausweis beschafft hat,
2. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann,
3. den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich im Sinne des §6 (2) entwertet hat oder
entwerten ließ oder
4. den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt.
Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt davon unberührt. Die Vorschriften unter den Nummern 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.

(2) In den Fällen des Absatzes (1) kann der Unternehmer ein erhöhtes Beförderungsentgelt von bis zu 60,00 Euro erheben. Das erhöhte Beförderungsentgelt wird für die zurückgelegte Strecke erhoben, es ist an das zuständige Personal zu entrichten. Ausnahme: bei der rnv und der SWV ist das erhöhte Beförderungsentgelt zu überweisen bzw. in den jeweiligen Kundenzentren/Mobilitätszentralen einzuzahlen. Über den gezahlten Betrag wird eine Quittung ausgestellt. Ist der Fahrgast nicht bereit oder in der Lage, das erhöhte Beförderungsentgelt sofort zu entrichten, so erhält er eine Zahlungsaufforderung. Für die Weiterfahrt ist ein nach den Tarifbestimmungen gültiger Fahrausweis erforderlich. Etwa für die zurückgelegte Strecke entwertete Fahrausweise sind ersatzlos verfallen. Muss der Betrag nach Ablauf einer Woche von dem Verkehrsunternehmen angemahnt werden, wird ein Bearbeitungsentgelt von 7,00 Euro erhoben, es sei denn, der Fahrgast weist nach, dass ein Bearbeitungsentgelt in dieser Höhe nicht oder zumindest in wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

Der Fahrgast ist in jedem Falle verpflichtet, seine Personalien anzugeben und sich auf Verlangen auszuweisen.

(3) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich auf 7,00 Euro (ermäßigtes erhöhtes Beförderungs­entgelt), wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens, dem er das erhöhte Beförderungsentgelt bezahlt hat oder dem er zur Zahlung verpflichtet ist, nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Zeitfahrausweises bzw. eines gültigen Berechtigungsausweises war. Das gilt nicht für übertragbare Zeitkarten. Leistet der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag die Zahlung für das ermäßigte erhöhte Beförderungsentgelt nicht, wird das erhöhte Beförderungsentgelt in Höhe von 60,00 Euro erhoben.

(4) Bei Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleiben weitergehende Ansprüche des Verkehrsunternehmens unberührt.