§7 Zahlungsmittel
(1) Für den Verkauf von Fahrausweisen durch das Personal gilt Folgendes:
Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden. Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 10,00 Euro zu wechseln und Ein- und Zweicentstücke im Betrag von mehr als 5 Cent sowie erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen.
(2) Soweit das Fahrpersonal Geldbeträge über 10,00 Euro nicht wechseln kann, ist dem Fahrgast eine Quittung über den zurückbehaltenen Betrag auszustellen. Das Wechselgeld kann unter Vorlage der Quittung bei dem ausgebenden Verkehrsunternehmen abgeholt werden. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, hat er die Fahrt abzubrechen.
(3) An Fahrausweisautomaten kann in Abhängigkeit von der Höhe des Fahrpreises die Annahme von Banknoten und Münzen eingeschränkt werden.
(4) Beanstandungen der ausgegebenen Fahrausweise, des Wechselgeldes oder der vom Personal ausgestellten Quittung müssen sofort vorgebracht werden.
(5) Verkehrsunternehmen sind nicht verpflichtet, an der Haltestelle oder im Fahrzeug einen Fahrausweiserwerb mit Bargeld zu ermöglichen, sofern auf andere Weise ein Fahrausweiserwerb angeboten wird.