§8 Ungültige Fahrausweise
(1) Fahrausweise, die entgegen den Beförderungsbedingungen oder Tarifbestimmungen benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen; dies gilt insbesondere für Fahrausweise, die
1. nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz Aufforderung nicht sofort ausgefüllt werden,
2. nicht mit gültiger Wertmarke versehen sind, soweit dieses in den Tarifbestimmungen vorgesehen ist,
3. zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt oder unleserlich sind, sodass sie nicht mehr geprüft werden können,
4. eigenmächtig geändert sind,
5. von Nichtberechtigten benutzt werden,
6. zu anderen als zu den zulässigen Fahrten benutzt werden,
7. wegen Zeitablauf oder aus anderen Gründen verfallen sind.
(2) Fahrausweise, die nur in Verbindung mit einem Berechtigungsausweis gelten, sind ungültig und können eingezogen werden, wenn dieser Berechtigungsausweis bei der Prüfung nicht vorgezeigt wird.
(3) Fahrgeld für eingezogene Fahrausweise wird für die unter Absatz (1) genannten Fälle nicht erstattet. Wird der Fahrausweis zu Unrecht eingezogen, zahlt das Verkehrsunternehmen den Preis für den neu gelösten Fahrausweis nach dessen Vorlage oder Einsendung einschließlich einfacher Portoauslagen zurück. Ferner werden die Mehrkosten erstattet, die durch die ungerechtfertigte Einziehung des Fahrausweises bedingt sind und bei der Benutzung der Verkehrsmittel des VRN entstehen. Der eingezogene Fahrausweis wird zurückgegeben, sofern er noch für weitere Fahrten verwendet werden kann. Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere für Zeitverlust oder Verdienstausfall, sind ausgeschlossen.