Teil 1 III. 5.2 Preisstufenabhängige Jahreskarten
5.2.1 Räumlicher Geltungsbereich
5.2.1.1 Der räumliche Geltungsbereich der preisstufenabhängigen Jahreskarte wird in Form der Wabennummern nach den vom Fahrgast gewünschten Fahrtstrecken auf der Jahreskarte abgebildet.
5.2.1.2 Für die Orts- und Stadttarife wird anstelle der Wabennummern der Stadtname eingetragen.
5.2.1.3 Bei Fahrten über 3 Waben (Preisstufen) und mehr wird „VRN-Verbundgebiet“ eingetragen.
5.2.1.4 Innerhalb ihres räumlichen Geltungsbereichs berechtigen preisstufenabhängige Jahreskarten zu beliebig häufigen Fahrten mit unbeschränkter Umsteigeberechtigung.
5.2.2 Persönliche und übertragbare Jahreskarten
Es werden persönliche und übertragbare Jahreskarten ausgegeben. Übertragbare Jahreskarten werden ohne Lichtbild ausgegeben und können an eine beliebige Person zur Benutzung weitergegeben werden. Bei übertragbaren Jahreskarten gelten die unter § 10 der Beförderungsbedingungen festgelegten Regelungen zur Erstattung von Beförderungsentgelt nur für den Zeitraum, in dem die Jahreskarte beim Verkehrsunternehmen hinterlegt wurde, das bedeutet, die Bescheinigung eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse über Krankheit, Unfall oder Tod des Fahrgastes wird für die Erstattung nicht anerkannt.
5.2.3 Mitnahmemöglichkeit
Abweichend von I. 2. gilt folgende Mitnahmemöglichkeit:
Jahreskarten (persönlich und übertragbar) berechtigen montags bis freitags ab 19:00 Uhr bis zum nächstfolgenden Tag 3:00 Uhr und an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in Baden- Württemberg, Hessen oder Rheinland-Pfalz ganztägig bis zum nächstfolgenden Werktag 3:00 Uhr zur Mitnahme von bis zu vier weiteren Personen ohne Altersbeschränkung oder einer weiteren Person und allen Familienkindern/Enkelkindern bis einschließlich 14 Jahren.
Anstelle einer Person kann maximal ein Hund mitgenommen werden.
5.2.4 Kündigung
Es gilt Ziffer 5.1.3.
Wird der Jahreskartenvertrag vor Ablauf des ersten Vertragsjahres (12-Monatsfrist) aus nicht von dem Verkehrsunternehmen zu vertretenden Gründen gekündigt, so wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem Monatsabonnementpreis und dem Preis einer
entsprechenden Monatskarte für den zurückliegenden Zeitraum maximal bis zur Höhe des Jahreskartenpreises nachberechnet. Nach Ablauf der 12-Monats-Frist erfolgt keine Nachberechnung. Die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Aufwands bleibt dem Fahrgast unbenommen.