§11 Beförderung von Sachen
(1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige, leicht tragbare, nicht sperrige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden.
Durch „Besondere Beförderungsbedingungen zur Fahrradmitnahme“, die in der Anlage 1 aufgeführt sind, kann für bestimmte Fahrzeugarten, Linien und Fahrzeiten die Mitnahme von Fahrrädern zugelassen und näher geregelt werden.
Die Voraussetzungen zur Mitnahmen von E-Scootern (Elektromobile mit gelenkter Vorderachse) sind in Anlage 2 aufgeführt.
Die „Besonderen Beförderungsbedingungen zur Mitnahme von E-Tretrollern“ sind in Anlage 3 aufgeführt.
(2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen; insbesondere
1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechende oder ätzende Stoffe,
2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können,
3. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen,
4. E-Scooter (Elektromobile mit gelenkter Vorderachse), sofern diese nicht die Anforderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen zur Mitnahme von E-Scootern im Verbundverkehr erfüllen.
(3) Nach Möglichkeit soll das Personal dafür sorgen, dass Kinderwagen für mitreisende Kinder und Rollstühle von Behinderten mitgenommen werden können.
(4) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Bei Schäden, die durch mitgeführte Sachen vorsätzlich oder fahrlässig verursacht werden, haftet der Fahrgast.
(5) Das Personal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.