Anlage 1: Besondere Beförderungsbedingungen zur Fahrradmitnahme

Linien und Zeiten

1. In den Fahrzeugen der am Verkehrsverbund beteiligten Verkehrsunternehmen ist die Mitnahme von Fahrrädern gemäß der nachfolgend aufgeführten Regelung gestattet, sofern ausreichende Platzkapazitäten vorhanden sind:

Fahrradmitnahme ohne zeitliche Einschränkungen (Von Montag bis Freitag an Werktagen zwischen 6:00 Uhr und 9:00 Uhr kostenpflichtig, siehe Tarifbestimmungen, Ziffer 7.7.1.1):

Unternehmen Linien
Abellio alle Bahnlinien
AVG alle Bahnlinien
DB alle (RB, RE, S-Bahn), nur innerhalb des baden-württembergischen, hessischen und rheinland-pfälzischen Teils des VRN
Go-Ahead alle Bahnlinien
Imfeld Busverkehr alle Buslinien
RBW alle Buslinien
VGG alle Buslinien
vlexx alle Bahnlinien

Fahrradmitnahme an Werktagen montags bis freitags vor 06:00 Uhr und ab 09:00 Uhr, samstags, sonn- und feiertags ganztägig:

Unternehmen Linien
alle anderen Verkehrsunternehmen alle Bus- und Bahnlinien

Weitere Bestimmungen

Die nach den vorstehenden Regelungen zugelassene Mitnahme von Fahrrädern kann von den Unternehmen jederzeit für einzelne Fahrten ausgeschlossen oder für den jeweiligen Unternehmensbereich ganz oder teilweise widerrufen werden.

2. Soweit die Mitnahme von Fahrrädern gestattet ist, gelten dafür neben den allgemeinen Regelungen der Beförderungsbedingungen und den besonderen Bedingungen der einzelnen Verkehrsunternehmen über die Mitnahme von Sachen folgende Bestimmungen:

2.1 Jeder Fahrgast darf nur ein Fahrrad mitnehmen. Kinder unter 12 Jahren dürfen ein Fahrrad nur mitführen, wenn sie sich in Begleitung einer volljährigen Person befinden.

2.2 Fahrräder dürfen nur in den Einstiegsräumen oder in besonders gekennzeichneten Mehrzweckabteilen untergebracht werden; werden Gepäckwagen oder Gepäckabteile mitgeführt, so sind sie dort unterzubringen. Im Schienenverkehr der anderen Verkehrsunternehmen sind Fahrräder in den Einstiegsräumen unterzubringen, deren Zugang mit dem Fahrradsymbol gekennzeichnet ist.

2.3 Es dürfen nur so viele Fahrräder mitgenommen werden wie ohne Gefährdung oder Belästigung anderer Fahrgäste möglich ist. Fluchtwege sind frei zu halten. Die Beförderung von Kinderwagen und Rollstühlen hat Vorrang.

2.4 Die Fahrgäste müssen ihre Fahrräder während der Fahrt ständig festhalten, wenn keine besonderen Befestigungsvorrichtungen vorhanden sind. Fahrgäste, die ein Fahrrad in den Verkehrsmitteln mit sich führen, haften für alle dem Verkehrsunternehmen oder anderen Personen hieraus entstehenden Schäden.

2.5 Als Fahrräder gelten zweirädrige einsitzige Fahrräder, Pedelecs und E-Bikes mit einer Länge bis zu 2,0 Metern und mit einem Gesamtgewicht von bis zu 40 Kilogramm. Bei ausreichenden Platzverhältnissen sind auch Tandems, Fahrradanhänger und Fahrradsonderkonstruktionen (z.B. Liegeräder, Dreiräder) zugelassen. Mopeds und Mofas mit Verbrennungsmotoren sowie E-Bikes ohne Pedale sind von der Beförderung ausgeschlossen.

2.6 Die Haftung des Verkehrsunternehmens bei Beschädigung des Fahrrades ist ausgeschlossen.

2.7 Zusammengeklappte Falt- und Klappräder gelten nicht als Fahrrad im Sinne dieser Anlage.